Versicherung muss Stornokosten wegen Schwangerschaft zahlen
Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Kommt es in ihrem Verlauf aber zu erheblichen gesundheitlichen Komplikationen, sind diese einer unerwartet schweren Erkrankung gleichzusetzen. Zumindest im reiserechtlichen Sinn. Darauf hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 224 C 32365/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verurteilte das bayerische Gericht eine Versicherung zur Zahlung von 2535 Euro Reiserücktrittskosten an ein junges Ehepaar. Das hatte für sich und seinen Sohn einen Urlaub in Griechenland gebucht. Den sie dann aber nicht antreten konnten, weil bei der schwangeren Frau plötzlich vorzeitige Wehen einsetzten und die behandelnde Ärztin die Abreise untersagte.
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Zwar hatten die Beiden vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Doch die weigerte sich nun, die Stornierungskosten zu bezahlen. Schließlich hätte die Schwangere schon zum Zeitpunkt der Buchung von ihren anderen Umständen gewusst. Und der Verlauf einer Schwangerschaft sei nun mal kein unvorhersehbarer medizinischer Leidensfall und vor allem keine "unerwartete schwere Erkrankung", wie es die Versicherungsunterlagen für einen zulässigen Reiserücktritt unmissverständlich vorschreiben.
Dem widersprach das Gericht. Schwangerschaften verlaufen in der Regel komplikationslos. Davon sei das betroffene Paar offenbar auch beim Abschluss des Reisevertrages ausgegangen - und zwar zu Recht. "Die vorzeitig eintretenden Wehen waren wegen des bis dahin glatten Verlauf der Schwangerschaft nicht voraussehbar und trafen sowohl die werdende Mutter als auch deren Ärztin überraschend - nicht anders als eine unerwartete schwere Erkrankung", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch. Der versicherte Reiserücktrittsfall ist also eingetreten und das Ehepaar hat Anspruch auf den dafür vereinbarten Ersatz der Stornokosten.