Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, besitzt der Schwager der Betroffenen einen Gartenteich. Der ist mit einem Eisfreihalter ausgerüstet, welcher bei Frost das totale Zufrieren der Wasseroberfläche auch bei Abwesenheit des Grundstückbesitzers verhindert und so die Fische vor dem Ersticken bewahrt. Genau diese Anlage fiel allerdings aus, als die Frau beim Blumengießen für den in den Jahresendurlaub gefahren Schwager versehentlich die auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung betätigte. In dem strengen Winter kamen dabei die teuren 24 Kois und zwei Störe um.

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Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Hatte sie doch sogenannte Gefälligkeitsverhältnisse in ihrem Leistungskatalog ausdrücklich ausgeschlossen. Trotzdem wurde sie vom Gericht zur Zahlung verurteilt. Denn dieser sonst zwar übliche "stillschweigende Haftungsausschluss" sei von den Betroffenen hier gerade nicht beabsichtigt gewesen.

Die Schwägerin konnte überzeugend darlegen, extra für solche Fälle die private Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Der Haftungsausschluss widerspricht damit ihrem ausdrücklichen Willen, obwohl für das Gießen der Blumen beim Schwager keine Entlohnung vereinbart war. "Der Versicherungsabschluss war nachweislich nur zustande gekommen, weil der Teichbesitzer nicht wollte, dass durch eine missglückte Hilfe seine Fische beschädigt werden, und die Schwägerin wollte nicht, dass er auf einem etwaigen Schaden durch sie sitzenbleibt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.