„Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden“, zieht Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ein ernüchterndes Fazit aus der Prüfung zahlreicher Telekommunikations-Verträge. Nach zwei richtungsweisenden Urteilen für die Branche untersuchten die Juristen, wie andere Anbieter die Rechtsprechung zur fairen Kostengestaltung umsetzen.

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Restguthaben ist gebührenfrei auszuzahlen

So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 9. Juni 2011 in einem Verfahren des vzbv gegen E-Plus entschieden, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Handykunde seinen Prepaid-Vertrag kündigt und noch Guthaben auf der Prepaidkarte hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte nach einer Klage des vzbv gegen Klarmobil am 27. März 2012 zudem entschieden, dass für die Auszahlung keine Gebühr verlangt werden darf.

Laut Gericht stellt die Auszahlung keine echte Leistung dar, weil der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Viele Anbieter halten sich aber nicht an diese Urteile und greifen bei den Verbrauchern weiterhin tief in die Tasche. So machten manche Unternehmen die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig oder verlangten hierfür ein Bearbeitungsentgelt von bis zu sechs Euro.

Mahngebühr und Rücklastschriftgebühr sind häufig zu hoch

Einige Unternehmen behielten sich vertraglich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro zu kassieren. Zum Teil sollten die Kunden sogar eine Mahngebühr zahlen, ohne überhaupt mit ihrer Zahlung im Verzug zu sein. Auch die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit bis zu 20,95 Euro büßen. Demgegenüber hatte bereits das Schleswig-Holsteinische OLG Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro für unzulässig erklärt, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

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Bisher haben 17 Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Vertragsbedingungen geändert. Darüber hinaus reichten die Verbraucherzentralen bislang in fünf Fällen Klage ein. Eine Liste der Verfahren ist auf der Webseite des vzbv herunterladbar.