Abbruch von Rabattmarken-Aktion unrechtmäßig
Gibt ein Händler Rabattmarken aus, muss er die Aktion auch bis zum ursprünglich angekündigten Ende weiterführen. Selbst wenn dem Zulieferer der angepriesenen Sammlerpreisartikel zwischendurch die Ware ausgeht, darf die Aktion nicht vorzeitig abgebrochen werden. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln bestanden (Az. 6 U 27/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, konnten die Kunden einer Handelskette bei jedem Einkauf Rabattmarken erwerben und in ein Sammelheft kleben. Unter Vorlage dieser Rabattheftchen gab es dann Messer der Edel-Marke Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen. Von diesem Angebot machten die Käufer jedoch so sehr Gebrauch, dass schon ca. 2 Monate vor der in den Teilnahmebedingungen angekündigten Frist die Kapazität des Messerherstellers erschöpft war. Woraufhin der Händler die Aktion einfach für beendet erklärte.
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Allerdings zu Unrecht, wie die Oberlandesrichter betonten. Der einseitige Abbruch der Marketingaktion stelle eine Irreführung der Verbrauchers dar. Zwar habe man sich bei der mit 4,5 Millionen Stück dokumentierten und eigentlich hoch angesetzten Zahl ungewollt verschätzt und das Unternehmen konnte dann trotz nachweislicher Auslastung aller Kapazitäten die enorme Nachfrage nicht mehr befriedigen.
"Doch der Verbraucher erwartet bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren bevorratet hat, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum preiswerten Erwerb Gebrauch machen kann", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal die Handelskette den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlicher früherer Aktionen hätte voraussehen können und einen entsprechenden Vorrat hätte anlegen bzw. rechtzeitig anderweitigen Ersatz von vergleichbarer Qualität hätte beschaffen müssen.