Lkw-Fahrerlaubnis für faktisch Einäugige?
Laut deutscher Vorschrift darf, wer einen Führerschein haben will, auf keinem seiner Augen eine Sehschärfe unter 0,1 aufweisen. Und das auch nur unter Berücksichtigung einer besonderen Fahrerfahrung. Steht diese Bestimmung aber nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht, wegen einer Behinderung nicht benachteiligt werden zu dürfen? Diese Frage hat jetzt den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschäftigt (Az. 11 BV 1764/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Lkw-Fahrer bei Bayerns obersten Verwaltungsrichtern vorstellig geworden. Er begehrte einen Führerschein für die Klassen C1 und C1E, mit dem er 3,5 bis 7,5 t schwere Brummer fahren dürfte. Und das, obwohl die Sehschärfe auf einem seiner Augen unter dem Verordnungsgrenzwert von 0,1 liegt.
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Allerdings hatten zwei augenärztliche Sachverständige dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unabhängigen voneinander bestätigt, dass prinzipiell kein medizinischer Anlass bestehe, Menschen mit einer einseitigen Sehschärfe unter 0,1 die Fahrerlaubnis für die gewünschten Lkw-Klassen zu versagen. "Nur drei Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen: Der Betroffene muss mit beiden Augen, wenn auch abgeschwächt, sehen können, jedes der Augen muss ein normales Gesichtsfeld haben und der zwar Fehlsichtige muss in der Lage sein, ein nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen vollständig zu kompensieren", zitiert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus den Gutachten. Das ist bei dem Antragsteller der Fall.
Da mit der anscheinend zu restriktiven deutschen Verordnung die europäische Führerscheinrichtlinie umgesetzt wird und ein nationales Gericht europäisches Recht nicht verwerfen darf, reichten die Münchener Richter die Frage nach Luxemburg weiter. Der Europäische Gerichtshof wird dort nun zu entscheiden haben, ob diese Vorschrift - ohne die Möglichkeit einer Ausnahme vorzusehen - auch bei einer Sehschärfe unter 0,1 auf dem schlechteren Auge ihre Gültigkeit behalten soll, wenn der Betroffene beidäugig sehen kann und auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügt.