Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Besitzer des betroffenen Fahrrades eine Diebstahlversicherung in Höhe von 3000 Euro abgeschlossen. Die Police umfasste laut Versicherungsbedingungen Fahrrad und Fahrradanhänger, die gesamte werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und sogar Sicherheitsschlösser. Allerdings nur - so ein Halbsatz am Ende der üppigen Aufzählung - "sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen".

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Nachdem dem Mann nun der hintere Stoßdämpfer im Wert von 525 Euro abgeschraubt und gestohlen wurde, weigerte sich deshalb die Versicherung, den Schaden zu bezahlen. Schließlich sei - im klaren Widerspruch zum Vertragstext - ja nur ein Teil und nicht das ganze Fahrrad entwendet worden.

Eine Argumentation, der sich die Münchener Amtsrichterin anschloss. Der Diebstahl eines einzelnen Stoßdämpfers sei nun mal kein wirklicher Fahrrad-Diebstahl. "Der Teileklau ist im Vergleich zum ganzen Rad bedeutend einfacher zu bewerkstelligen und deshalb gerade nicht versichert - zumal ein einzelner Stoßdämpfer kaum mehr aufzufinden sein wird, ein gestohlenes Gesamtgefährt dagegen schon", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den bayerischen Urteilsspruch.

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Die Beschränkung in den Versicherungsbedingungen sei also nicht als überraschende Klausel anzusehen und beeinträchtige den Fahrradbesitzer auch nicht unangemessen.