Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Polizist seit Jahren Videofilme mit kinderpornografischen Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert. Zwar geschah das in seiner Wohnung und auf dem privaten Computer. Trotzdem laut Urteilsspruch Grund genug, ihm die Pension zu entziehen.

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"Schließlich muss sich ein Polizeibeamter auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalten", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal hier der Verstoß besonders schwer wiegt, da sich der Beamte kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg Aufnahmen mit besonders verwerflichem sexuellen Missbrauch an Kleinstkindern beschafft hatte. So dass die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme für einen derart pflichtvergessenen Beamten zumindest in diesem Fall gerechtfertigt erscheint.