Mehr Anlegerschutz bei Fondsbeteiligungen
Die Bundesregierung soll nach Ansicht der VSMK in den vertriebsbezogenen Vorschriften des geplanten Kapitalanlagengesetzes eine Bestimmung aufnehmen, die es untersagt, Privatkunden kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Investmentvermögen anzubieten. Ein derartiges Verbot sollte auch für Genussrechte und andere Beteiligungsformen zu Anlagezwecken gelten, die möglicherweise nicht vom Kapitalanlagegesetzbuch erfasst sind.
- Verbraucherschutz bei Versicherungen soll verbessert werden
- Mehr Anlegerschutz bei Fondsbeteiligungen
Zudem sollten Anlegern Kontrollrechte eingeräumt werden, die über die Einsichtsrechte eines Kommanditisten nach § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen.
Bestimmte geschlossene Fonds - zum Beispiel Medienfonds, die in der Vergangenheit zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten geführt haben, sollen künftig nicht mehr zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden.
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Tarifwechsel PKV
Bereits jetzt haben Versicherte das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz derselben Versicherung zu wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Verlust der Altersrückstellungen. Doch zur Umsetzung hält die VSMK eine erneute Korrektur des § 204 VVG für erforderlich.
So solle der Begriff des gleichartigen Versicherungsschutzes sollte in § 204 VVG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definiert werden, um Unklarheiten, die zu Lasten der Versicherten gehen, zu vermeiden.
Das Recht, zwischen Leistungsausschluss, Risikozuschlag und Wartezeit frei zu wählen, dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen, ohne auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch ein Leistungsverzicht ohne Gesundheitsprüfung möglich ist.
Bei Erhöhung von Prämien oder Selbstbehalten, soll der Versicherte zusammen mit der Erhöhungsmitteilung schriftlich und in deutlich gestalteter Form über sein Wechselrecht zu belehrt werden.
Es sollte - so der Beschluss der VSMK - die gesetzlich geregelte Schriftform und nicht allgemeine Hinweise verlangt werden, um zu verhindern, dass Versicherte die Informationen beispielsweise nur auf einer CD oder im Internet zur Verfügung gestellt werden. Da häufig besonders ältere Menschen von Beitragserhöhungen betroffen sind, ist ein Informationsmedium notwendig, auf das sie ohne Einschränkungen Zugriff haben. Zusammen mit der Belehrung hat der Versicherer der Versicherten bzw. dem Versicherten schriftlich in Form einer übersichtlichen Synopse den derzeitigen Tarif und alle aktuell angebotenen Tarife der substitutiven Krankenversicherung darzustellen.
Wird ein Antrag auf Tarifwechsel gestellt, soll sich der Versicherer spätestens nach zwei Wochen entscheiden. Diese Frist soll mit Eingang des Antrags beim Versicherer beginnen. Im Falle einer erforderlichen Gesundheitsprüfung soll sich die Frist auf acht Wochen verlängern.
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Gütesiegel für nachhaltige Finanzprodukte
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurde aufgefordert, bis zur nächsten VSMK Mindeststandards für nachhaltige Finanzprodukte zu erarbeiten. Ökologische, ethische und soziale Kriterien sollen bei diesen Standards berücksichtigt werden. Zudem ist die Entwicklung eines verbindlichen Verbraucherlabels für nachhaltige Finanzprodukte vorgesehen, die die Mindeststandards erfüllen. Finanzprodukte, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht als nachhaltig beworben werden. Zusätzlich soll das BMELV prüfen, welche Möglichkeiten einer Zertifizierung durch eine unabhängige Institution für das zu entwickelnde Verbraucherlabel bestehen.
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