Keine Entsorgung zurückgelassener Mietsachen
Wird eine Wohnung per Gerichtsbeschluss nach dem sogenannten "Berliner Modell" zwangsgeräumt, dürfen die vom verschwundenen Mieter zurückgelassenen Sachen nicht einfach auf dem Sperrmüll entsorgt werden. Obwohl dabei laut Richterentscheid der Besitz an den Räumen wieder vollständig an den Wohnungseigentümer zurückverwiesen wird. Darauf hat das Oberlandesgericht Stuttgart bestanden (Az. 8 W 93/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der säumige Mieter in der Vorinstanz per Versäumnisurteil zunächst zur Zahlung von monatlich 396 Euro bis zur vollständigen Räumung und Rückgabe der Wohnung verurteilt worden. Als das ohne Wirkung blieb, beantragte der genervte Vermieter die Zwangsräumung, die ihm auch zugestanden wurde. Mit der Auflage, dass die hinterlassenen Gegenstände in der Wohnung zu verbleiben haben. Diese nämlich der Vernichtung zuzuführen, wurde dem Hauseigentümer versagt.
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Und das zu Recht, wie die Stuttgarter Oberlandesrichter betonten. Zwar hätte das zuständige Amtsgericht in diesem Fall die Entscheidung über einen geordneten Pfandverkauf treffen können. "Die vom Vermieter beantragte Entmüllung stellt jedoch eine 'Verwertung durch Vernichtung' dar, und die Vernichtung eines Pfands ist - im Gegensatz zu seinem Verkauf - im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch die Behauptung des Vermieters, die umstrittenen Sachen wären "offensichtlich wertlos", sei eine Fehlinterpretation eines Schreibens des Obergerichtsvollziehers. Der hatte lediglich festgestellt, dass das gesamte Räumungsgut einschließlich der Kücheneinrichtung keinen Wert habe, welcher die Kosten des Versteigerungsverfahrens übersteige.
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