Wer beschenkt werden will, muss einverstanden sein
Geschenke sollen eigentlich Freude bereiten. Was dabei allerdings alles schiefgehen kann, beschäftigte das Amtsgericht München (Az. 155 C 16782/11). Auslöser war der nicht eingelöste Reisegutschein eines Touristikunternehmens.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Münchener Reiseunternehmen einen Reisegutschein auf zwei Personen für einen 8-tägigen Lykien-Urlaub inklusive eines Hin- und Rückflugs zum Sonderpreis von je 1 Euro ausgestellt. Die möglichen Reisetermine waren beschränkt und der Gutschein musste zur Einlösung laut Aufdruck mindestens 30 Tage vor der gewünschten Abreise beim Reiseveranstalter eingetroffen sein.
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Als der Betroffene trotz rechtzeitig abgeschickter Gutscheinantwortkarte aber keine Reiseunterlagen erhielt und schließlich zu Hause bleiben musste, verlangte er Schadensersatz in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person. So hoch war der Mindestwert der angebotenen Reise anzusetzen. Doch das Reiseunternehmen verweigerte jegliche Zahlung.
Und das zu Recht, wie der zuständige Amtsrichter betonte. "Voraussetzung für den geforderten Schadensersatzanspruch ist, dass zwischen dem Urlauber und dem Reiseunternehmen nachweislich ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der umstrittenen Reise zustande gekommen wäre", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dazu bedarf es allerdings der ausdrücklichen Annahme durch den Beschenkten - und die muss er vor allem beweisen können.
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Der Umstand, eine Karte in den Briefkasten geworfen zu haben, bedeute laut Urteilsspruch noch lange nicht, dass sie tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Ebenso steht es um die reine Behauptung, eine Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe den Eingang der Post telefonisch bestätigt, wenn sich das durch nichts belegen lässt.