Personenschaden nach Foulspiel - Profisportler haftet nicht
Verletzt ein Arbeitskollege den anderen im Betrieb, ist die gesetzliche Unfallversicherung gefordert. Reguliert diese den Schaden bzw. erkennt ihn als Arbeitsunfall an, schließt das Regressansprüche des Geschädigten aus. Zumindest in dem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden musste (Az. 4 U 256/11).
In der Berufungsverhandlung es um ein Spiel der 2. Eishockey-Bundesliga. Einer der Berufseishockeyspieler war von einem Gegenspieler, der seinen im Spiel gebrochenen Schläger weggeworfen hatte und damit gar nicht mehr attackieren durfte, heftig gegen die Bande gestoßen worden. Er erlitt erhebliche Verletzungen an der linken Schulter, musste zwei Mal operiert werden und kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben.
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Das unbestritten grob regelwidrige Verhalten quittierte der Schiedsrichter mit einer Spieldauerdisziplinarstrafe. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen als Arbeitsunfall an und finanzierte dem Betroffenen unter anderem eine teure Umschulung. Trotzdem verlangte er jetzt vom dem Angreifer ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von ca. 10.000 Euro. Schließlich habe der ihn grob gefoult und es habe sich nicht nur um einen regelwidrigen, sondern auch vorsätzlich körperlichen Angriff gehandelt, der zu dem Spielunfall führte.
Von letzterem allerdings konnte der Verletzte die Karlsruher Landesrichter nicht hinreichend überzeugen, berichtet die Deutsche Anwaltshotline. Die dem Gericht vorgeführten Videoaufnahmen zeigten vielmehr, dass der Angriff weder grundlos noch überraschend war, sondern aus dem Spiel heraus erfolgte und der Beklagte den Kläger auch ohne Schläger angreifen durfte, um den Puck mit der Hand wegzuschieben.
Vor allem stehe die Spielverletzung in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit des Berufssportlers. "Verletzt ein Arbeitskollege aber einen anderem im Betrieb, kommt das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen, das eine doppelte Finanzierung sowohl durch die gesetzliche Unfallversicherung als auch Regressansprüche des Geschädigten ausschließt", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Diese Regelung gilt auch, wenn es bei Angehörigen verschiedener Betriebe auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" (sprich hier: Wettkampfstätte) zu Personenschäden kommt. Dadurch soll der Frieden zwischen Arbeitnehmern kooperierender Betriebe gewahrt werden.
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Womit der einstige Berufseishockeyspieler keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber dem gegnerischen Unfallverursacher geltend machen kann.