Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Münchnerin, die kurz zuvor ein Kind zur Welt gebracht hatte und sich noch nicht sicher war, ob das Tier sich mit dem Säugling vertragen würde, ihren Hund vorübergehend bei einer Bekannten untergebracht. Die jedoch gab den Hund nicht mehr heraus, als die eigentliche Hundebesitzerin ihn nun nach 14 Tagen wiederhaben wollte. Die Bekannte erklärte sogar, in Kürze umzuziehen und die bayerische Hauptstadt mit dem Tier verlassen zu wollen. Woraufhin die Frau in Panik geriet und beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zwecks umgehender Herausgabe des Tieres beantragte.

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Allerdings vergebens. Nach Auffassung des Amtsrichters läge keine Dringlichkeit vor. "Ein solcher Erlass kommt nur in Frage, wenn das ordentliche Verfahren nicht abgewartet werden kann, weil bis dahin mit einem unverhältnismäßig großem oder gar irreparablen Schaden zu rechnen ist", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das ist hier nicht der Fall.

Die gewünschte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich, was nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist. Die erhöhten Schwierigkeiten einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem Wegzug der Bekannten sind jedenfalls nicht Grund genug dafür. Und auch nicht das möglicherweise durch psychische und Alkoholprobleme der derzeitigen Hundebetreuerin gefährdete Hundewohl. Bei nicht artgerechter Haltung des Tieres habe die Tierschutzbehörde einzuschreiten.