Sachkundenachweis künftig für alle Vermittler im Haftungsdach erforderlich
Alle gebundene Vermittler eines Haftungsdaches mit einer Tätigkeit in der Anlageberatung müssen zukünftig einen Sachkundenachweis erbringen.
Auf diese drohende strenge Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist der Maklerverbund FondsKonzept nach einer aktuellen Stellungnahme von Dr. Christian Waigel, Experte für Finanzaufsichts- und Vermittlerrecht, hin.
Grundlage ist die neue WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV), die zum 1. November 2012 in Kraft tritt. Diese besagt, dass alle Vermittler eines nach § 32 Kreditwesengesetz lizenzierten Haftungsdaches bis zum 31. Mai 2013 ihre Sachkunde gegenüber der BaFin nachweisen müssen.
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Anerkannt werden verschiedene Bildungs- und Studienabschlüsse, die unter anderem auch bei den Gewerbeämtern für den Sachkundenachweis nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) eingereicht werden können. Verantwortlich für die Nachweiserbringung nach der WpHGMaAnzV ist das haftungsgebende Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sachkunde muss laut Verordnung durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Wird kein Nachweis für eine entsprechende Qualifikation beigebracht, ist der betreffende Vermittler gegenüber der BaFin spätestens am 1. Juni 2013 unverzüglich vom jeweiligen Haftungsdach abzumelden. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet und können zum vollständigen Lizenzentzug des betreffenden Haftungsdaches führen. Der im Markt immer wieder genannte Stichtag 31. Oktober 2012, bis zu dem Vermittler ohne den Nachweis einer Sachkunde aufgrund der Altregelung als gebundene Vermittler von einem Haftungsdach aufgenommen werden können, hat daher nur eine aufschiebende Wirkung für wenige Monate.
FondsKonzept warnt in diesem Zusammenhang vor dem übereilten Gang unter ein Haftungsdach vor dem 1. November 2012 aufgrund einer Übergangsregelung, aus der sich keine nachhaltigen Vorteile ergeben. Zudem können die betreffenden Vermittler prüfen, ob sie bei einer ununterbrochen aktiven Tätigkeit in der Anlage- und Wertpapierberatung unter die sogenannte Alte-Hasen-Reglung fallen und somit aufgrund der einschlägigen Berufserfahrung gegenüber der BaFin keinen der geforderten Bildungsabschlüsse nachweisen müssen.
Hierzu Hans-Jürgen Bretzke, Vorstand der FondsKonzept AG: „Wir raten unabhängigen Finanzberatern, die sich aufgrund der Regulierung des Vermittlerrechts rund dem neuen § 34 f GewO einem Haftungsdach anschließen wollen, diese Entscheidung grundlegend zu überdenken und von den zukünftigen Zielen ihres persönlichen Geschäftsmodells und nicht von einer irreführenden Stichtagsbetrachtung oder überhöhten laufenden Kosten für eine künftige Gewerbeerlaubnis abhängig zu machen.“
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So werden beispielsweise die jährlichen Beträge für die Wirtschaftsprüfung im Rahmen der Testatpflicht beim § 34 f GewO häufig überschätzt. Verbundmakler von FondsKonzept zahlen für diese Position neben der bereits vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung lediglich 600 bis 800 Euro pro Jahr und damit nur einen Bruchteil der häufig veranschlagten Kosten im mittleren vierstelligen Bereich. Auch mögliche Aus- und Weiterbildungskosten für den Sachkundenachweis sind individuell zu veranschlagen, vom jeweiligen Bildungsanbieter oder ausgehandelten Gruppenrabatten abhängig und fallen zudem nur einmalig bis zur IHK-Prüfung an.