Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war von dem Dilemma der Halter eines Porsche 911 betroffen. Er hatte zwei gebrauchte Sommerreifen zum Preis von 960 Euro erstanden, stellte dann zu Hause aber bei näherer Untersuchung fest, dass im Profil des einen Reifens eine Schraube steckte. Daraufhin schickte er die Reifen an den Verkäufer zurück und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

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Dazu war der Händler allerdings nicht bereit. Er wollte den beschädigten Reifen zwar zurücknehmen, aber nur gegen einen gleichwertigen austauschen. Zwar akzeptierte der Reifenverkäufer den Hinweis des Porsche-Fahrers, dass es unzulässig sie, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen, und bot nach entsprechendem Hin und Her schließlich den Austausch beider Reifen an. Doch nun stellte sich der Reifenkäufer quer. Denn der hatte den Porsche längst selbst verkauft und keinen Bedarf mehr an den Sommerreifen.

Womit aber laut dem Münchener Urteil noch kein Anspruch auf Rückzahlung besteht. "Der Käufer hätte zunächst auf das Angebot der Lieferung einer mangelfreien Sache eingehen müssen - reicht doch der Weiterverkauf des Fahrzeugs für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung nicht aus", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Zumal der Reifenverkäufer von dem geplanten Verkauf des Autos keine Ahnung hatte und ihm laut dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung prinzipiell immer eine gewisse Zeit für die Behebung des Fehlers einzuräumen ist.