Reiseveranstalter hat sich auch am Wohnsitz des Urlaubers zu verantworten
Ist ein von Deutschland aus gebuchtes Ferienhaus mangelhaft, dann darf der betroffene Urlauber seine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter immer auch vor deutschen Gerichten geltend machen. Der Bundesgerichtshof stellte klar (Az. X ZR 157/11), dass es unerheblich sei, ob das Ärgernis in Deutschland oder dem Ausland auftritt.
Eine Familie aus Mecklenburg hatte bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht. Letzteres allerdings wies nach der Anreise erhebliche Mängel auf, die der Ferienhausvermittler trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigen konnte oder wollte. Woraufhin die deutschen Urlauber sich gezwungen sahen, nach entsprechender Ankündigung unverrichteter Dinge wieder abzureisen.
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Trotzdem verweigerte der Veranstalter die geforderte Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Und wollte sich auch nicht einem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts in Schwerin, dem Wohnsitz der Betroffenen, beugen. Schließlich ginge es in dem Rechtsstreit um einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache, und dafür käme nach europäischem Recht allein ein Gericht im belgischen Lüttich in Frage, wo das Ferienhaus liegt.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Bundesrichter. Deutsche Gerichte seien in diesem Fall sehr wohl für die Klage international zuständig. Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, könne nämlich Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter direkt bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
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"Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus im Ausland an einen Verbraucher vermietet, stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis ja nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch. Und die in der Tat existierende Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist hier bei entsprechend enger Auslegung nicht anwendbar.