Startschuss für die elektronische Lohnsteuerkarte
Seit Anfang November haben die letzten Vorbereitungen für die neue elektronische Lohnsteuerkarte begonnen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind von einigen Änderungen betroffen.
Zwei Mal wurde sie bereits verschoben, nun scheint der Zeitplan aufzugehen: Die elektronische Lohnsteuerkarte – ELStAM – soll ab dem 1.1.2013 starten. Bereits seit Anfang diesen Monats können Arbeitgeber Daten abrufen. Das Bundesfinanz-Ministerium weist Arbeitnehmer darauf hin, ihre Freibeträge neu zu beantragen, um fehlerhafte Daten zu vermeiden. Das Jahressteuergesetz 2013 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der voraussichtlich am 23.11. tagt.
Seit dem 01. November diesen Monats ist weitgehend unbemerkt ein weiterer Schritt zur Einführung der sogannten ELStAM vollzogen worden. ELStAM steht für die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Arbeitgeber können seit Anfang diesen Monats erstmals elektronisch die bisher auf der papiernen Lohnsteuerkarte gespeicherten Daten elektronisch abrufen.
Ab dem 1.1.2013 kann das elektronische Verfahren schließlich angewandt werden. Damit hat die alte auf Papier bestehende Lohnsteuerkarte endgültig ihren Platz in die Geschichtsbücher gefunden. Im Jahre 1925 eingeführt, geht mit den letzten Vorbereitungen für die elektronische Lohnsteuerkarte eine über 85 Jahre alte Tradition zu Ende.
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Hausaufgaben für Arbeitnehmer
Wichtig für alle Arbeitnehmer: Sie müssen ihre Lohnsteuer-Abzugsmerkmale bei ihrem zuständigen Finanzamt neu beantragen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Lohnsteuer-Daten beim neuen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Schlimmstenfalls erhält der Arbeitnehmer dann weniger Nettolohn.
Um dies zu verhindern, können Arbeitnehmer bereits seit Oktober 2012 einen Antrag stellen, in dem sie ihre Lohnsteuer relevanten Daten korrekt widergeben. Dieser Schritt ist empfehlenswert, um bösen Überraschungen vorzubeugen. Nach Angaben des Bundesfinanz-Ministeriums ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die elektronischen Angaben des Arbeitnehmers auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Nur der Arbeitnehmer könne falsche Angaben korrigieren lassen.
Die „Grundlage für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale“, heißt es in einem Schreiben des Bundesfinanz-Ministeriums vom 11.10.2012 an die Obersten Finanzbehörden der Länder, sind „die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten“.
In zwei Schritten zur vollelektronischen Steuerkarte
Zu den Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen zählen beispielsweise die Freibeträge, Kinderfreibeträge, die Steuerklasse, das Kirchensteuermerkmal, die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung. All diese Daten befanden sich auf der papiergebundenen Steuerkarte auf der Vorderseite.
Auf der Rückseite der papiernen Lohnsteuerkarte waren das Jahresgehalt sowie die Steuern und Abgaben vermerkt. Diese Daten werden bereits seit 2005 durch den Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt versandt. Mit ELStAM wird die zweite und damit letzte Etappe hin zur vollelektronischen Lohnsteuerkarte eingeläutet.
Der Weg dahin war jedoch steinig. Zwei Mal ist die Einführung verschoben worden. Als Grund wurden von der Politik und der Finanzverwaltung technische Schwierigkeiten angegeben.
Politik und Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Arbeitnehmern soll durch das elektronische Verfahren ein mit geringerem Aufwand verbundener Ablauf zur Abrechnung der Steuern und Abgaben an die Hand gegeben werden.
Einsicht in die gespeicherten Daten
Welche Lohnsteuer-Daten die Finanzverwaltung zentral gespeichert hat, kann jeder nach vorheriger Registrierung und mit seiner Steuer-Identfikationsnummer online im Elster-Portal einsehen.
Es ist vorgesehen, dass mit Einführung der ELStAM ausschließlich der aktuelle Arbeitgeber die Berechtigung zur Einsicht in die Steuer-Daten bekommt, um die richtige Höhe der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags abführen zu können.
Arbeitgeber können den Zeitpunkt der Umstellung frei bestimmen. Die Schonfrist endet jedoch Ende 2013. Bis dahin müssen alle Arbeitgeber das neue Verfahren anwenden. In welchem Monat sie mit der Umstellung beginnen, steht ihnen frei. Hat sich der Arbeitgeber jedoch einmal für die elektronische Umstellung entschieden, kann er nicht mehr zum alten Verfahren zurückkehren.
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Bundesrat muss noch zustimmen
Die elektronische Lohnsteuerkarte ist Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2013. Der Bundestag hat den Entwurf dieses Gesetzes am 25.10. bei Enthaltung der Linksfraktion und gegen die Stimmen von SPD und Grünen beschlossen.
Damit das Gesetz in Kraft tritt, muss noch der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Am 23.11. wird sich der Bundesrat in seiner Sitzung wohl mit dem Gesetz beschäftigen. Es ist gut möglich, dass das Jahressteuergesetz im Vermittlungsausschuss diskutiert wird.
Die Bundesregierung hat nämlich eine Reihe von Änderungen, die im ersten Anlauf vom Bundesrat gefordert wurden, nicht berücksichtigt.
Am 14.12. findet die letzte Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr statt. Spätestens bis dahin müsste im Vermittlungsausschuss eine Lösung gefunden werden, um das Gesetz pünktlich zu Neujahr in Kraft treten zu lassen.
Umar Choudhry