Um bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss in Deutschland ein Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate, das ist die Anwartschaftszeit, innerhalb der letzten zwei Jahre, der sogenannten Rahmenfrist, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Berechnungen in der IAB-Studie (PDF) zeigen: Bei einer Verlängerung der Rahmenfrist auf drei Jahre gäbe es rund 50.000 weitere Zugänge in Arbeitslosengeld. Bei einer Verkürzung der Anwartschaftszeit von zwölf auf vier Monate in der unveränderten Rahmenfrist von zwei Jahren wären es hingegen etwa 250.000 Arbeitslosengeldempfänger mehr.

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Die Aufstocker, die bereits während ihrer Beschäftigung auf Hartz IV angewiesen waren, hätten allerdings wenig davon, wenn durch eine gesetzliche Änderung der bestehenden Fristen der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Arbeitslosengeld vergrößert würde. Ihr Arbeitslosengeld-Anspruch wäre dann so niedrig, dass sie auch diese Leistung mit Hartz IV aufstocken müssten, um davon leben zu können, stellt das IAB in der Studie fest. Besonders häufig betroffen wären Leiharbeiter, die ihren Job verlieren und dann Arbeitslosenunterstützung erhalten. Bei ihnen bekommen mehr als 50 Prozent kein Arbeitslosengeld, sondern Hartz IV. Von diesen war wiederum die Mehrheit bereits als Leiharbeiter auf Hartz IV angewiesen.

Für Randbelegschaften wie Leiharbeiter und befristet Beschäftigte ist die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt mit besonderen Lasten und Risiken verbunden, erklärt das IAB. Daher läge es durchaus nahe, darüber nachzudenken, ob deren Situation durch eine Änderung der gesetzlichen Regelungen verbessert werden könnte. Die Arbeitsmarktforscher kommen allerdings zu dem Schluss: „Die Arbeitslosenversicherung kann die soziale Absicherung von Randbelegschaften nur begrenzt gewährleisten“.

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