Wer hinter seiner abgewiesenen Job-Bewerbung eine verbotene Altersdiskriminierung vermutet und dafür eine Entschädigung einklagen will, muss das rechtzeitig tun. Und zwar spätestens zwei Monate nach Erhalt der Absage. Dann nämlich verjährt der entsprechende Anspruch unwiderruflich. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Hessen hingewiesen (Az. 12 Sa 1454/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich eine staatlich geprüfte Kosmetikerin auf die ausgeschriebene Stelle einer Storemanagerin in einem Ladengeschäft zur Haar- und Tattooentfernung beworben. Sie schickte Ihre Bewerbung per E-Mail ab und bekam auch auf dem gleichen Wege schon bald die Mitteilung, sich wegen der Entscheidung zur Besetzung der Stelle noch einige Zeit gedulden zu müssen. Nach dem ein ganzes Jahr lang aber nichts weiter geschah, fragte die Bewerberin nochmals selbst nach - und erhielt diesmal die endgültige Absage.

Woraufhin die Frau den Stellenausschreiber verklagte. Denn auf der Zwischen-Mail stand die - offensichtlich interne und versehentlich in die Antwort gerutschte - Anmerkung "zu alt". Allem Anschein nach eine unerlaubte Altersdiskriminierung.

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Wovon das Gericht in diesem Fall jedoch nicht zu überzeugen war. Denn - so die Argumentation der Richter - hätte der Ladenbesitzer die Frau prinzipiell nicht einstellen wollen, weil sie zu alt war, hätte er ihr gleich eine Absage erteilen können und sie nicht weiter hinhalten müssen. "Zumal die Betroffene inzwischen sowieso aus dem Spiel ist, weil sie ihren Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach dem auf eine mögliche Diskriminierung hinweisenden Zwischenbescheid zu ihrer Bewerbung schriftlich geltend gemacht hat, sondern erst ein Jahr später", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold.