Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene schon den Wechsel mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart. Als er deswegen allerdings sein altes Arbeitsverhältnis kündigen wollte, bot ihm sein Chef als "bestem Mitarbeiter", der in dem Betrieb "die größten Umsätze von allen Arbeitnehmern" generiere, eine Gehaltserhöhung von 500 Euro an - für den Fall, dass er auf den beabsichtigten Wechsel verzichte.

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Ein Angebot, das der geschmeichelte Mann annahm, und der Geschäftsführung des neuen Arbeitgebers wahrheitswidrig mitteilte, dass der geplante Dienstantritt aufgrund einer "bestimmten Klausel" in seinem bisherigen Arbeitsvertrag leider nicht möglich sei. Eine Flunkerei zu Gunsten des alten Chefs, die den jedoch nicht davon abhielt, ein knappes halbes Jahr später nun seinerseits die "betriebsbedingte" Kündigung auszusprechen.

Und das zu Recht, wie die Kölner Landesarbeitsrichter betonten. Der Vorgang sei unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders zu bewerten als die Abwerbung eines Arbeitnehmers von einem anderen Arbeitgeber.

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"Wer sich aber von seinem bisherigen Arbeitgeber abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, das ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Der Mann hätte ja die Absage bei dem neuen Arbeitgeber davon abhängig machen können, dass seine alte Firma mit ihm den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit im Sinne einer Mindestbefristung vereinbart. Das hat er aber nicht getan.