Unfallprotokoll beim Verkehrsunfall: Versicherer akzeptieren nicht nur Polizeibericht
Schäden beim Verkehrsunfall: Welche Informationen gehören in ein Unfallprotokoll, damit der Kfz-Versicherer akzeptiert und den Schaden bearbeiten kann? Nicht immer ist der Polizeibericht zur Schadenregulierung nötig, erläutert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), und gibt Hinweise, welche Daten bei einem Unfall zur Schadenregulierung unbedingt aufgenommen werden müssen.
Von Januar bis November 2012 wurden rund 2,2 Millionen Unfälle bei der Polizei registriert. Dies sind 0,9 % mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum, berichtet das Statistische Bundesamt. Bei 279 200 Unfällen kamen Personen zu Schaden, bei 1,9 Millionen Unfälle entstand ausschließlich Sachschaden. Gerade bei den Unfällen mit Sachschäden handelt es sich oft um Bagatellschäden, die mittels der Kfz-Versicherer reguliert werden.
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Als Unfallteilnehmer steht man nach dem Unfall grundsätzlich vor der Entscheidung, ob man die Polizei hinzuziehen soll, oder nicht. Sobald Personen verletzt wurden, aber auch wenn ein erheblicher Blech- bzw. Sachschaden entstanden ist, sollte stets die Polizei verständigt werden, empfiehlt der GDV. Handelt es sich um einen Wildunfall, sollte das zuständige Forstamt informiert werden.
Insbesondere bei der Frage, wer Schuld am Unfall hat, kommt es mitunter zu Konflikten. In diesem Fall ist eine objektive polizeiliche Einschätzung oft notwendig. Auch wenn bei einem der Beteiligten das ungute Gefühl auftritt, ob der Unfall nicht etwa durch einen Einfluss von Drogen verursacht worden ist, so muss eine solche Vermutung die Polizei verifizieren. Bei Bagatellschäden hingegen ist es oftmals nicht nötig, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so der Verband: Es ist möglich, den Schaden eigenhändig zu dokumentieren.
Schadenregulierung: Welche Informationen gehören in ein Unfallprotokoll?
Kfz-Versicherer akzeptieren bei Unfällen nicht ausschließlich ein polizeiliches Unfallprotokoll. Auch eine eigene Dokumentation ist zulässig. Nach Angaben des GDV nehmen die Versicherer oft auch ein gemeinsam angefertigtes Unfallprotokoll an, welches aber die selben Angaben wie ein Polizeiprotokoll enthalten sollte.
Welche Daten in eine Dokumentation gehören, erfährt man beispielsweise mit Hilfe des Europäischen Unfallberichts, welcher jeder Kraftfahrtversicherer kostenlos zur Verfügung stellt. Auch wenn man im Unfallmoment unter Schock steht oder in einer Stresssituation steckt, sollte man einige Angaben unbedingt notieren, damit es bei der Schadenregulierung nicht an Nachweisen mangelt:
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- Aufnahme der persönlichen Daten:Das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge wird in jedem Fall benötigt. Daneben sind Namen und Adresse, gegebenenfalls auch eine Telefonnummer der beteiligten Fahrer, bestmöglich belegt durch Ausweispapiere, aufzuschreiben. Fehlen diese Angaben, zahlt der Versicherer im Normalfall, allerdings muss man damit rechnen, in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft zu werden und künftig höhere Versicherungsprämien zahlen zu müssen.
- Verlauf des Unfalls skizzieren:Sowohl Ort als auch Zeit des Unfalls müssen Bestandteil des Protokolls sein. Zusätzlich sollte die Möglichkeit einer nachvollziehbaren Darstellung des Unfallverlaufs gegeben werden: Hilfreich sind dabei Namen und Adressen von Unfallzeugen mit aufzunehmen. Sehr wertvoll sind Fotos von unterschiedlichen Standpunkten von der Unfallstelle und von entstandenen Schäden. Auch eine Unfallskizze sollte angefertigt werden.
- Unfall melden: Wenn die Polizei aufgrund einer Bagatelle eben nicht hinzugezogen wird, so sollte man dennoch unverzüglich der zuständigen Versicherer informieren. Dadurch verringert sich die Möglichkeit, dass einer der Unfallbeteiligten sich seiner Haftung entzieht. Zudem kann der Schaden korrekt zugeordnet werden.
Zweifelhaft ist auch ein Schuldbekenntnis, sowohl als spontane Äußerung am Unfallort als auch in Form einer schriftlich abgegebenen Erklärung. Bestenfalls sollte man sich zunächst nicht zu einer Schuld bekennen, auch wenn einem eventuell von einem Polizeibeamten eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird oder der Unfallgegner derartige Aussagen provoziert. Spontanäußerungen am Unfallort besitzen vor Gericht eine hohe Beweiskraft. Zwar wird ein Schuldbekenntnis auch als Stellungnahme zum Verlauf des Unfalls gewertet, dennoch kommt diesem im Schadenersatzprozess meist eine erhebliche Bedeutung zu.