Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist das Unternehmen, nicht die natürliche Person. Verlässt die Führungskraft das Unternehmen, hat sie keinen Einfluss mehr auf den Versicherungsschutz. Im Schadensfall kann das bedeuten, dass der ehemalige Unternehmensleiter ohne Versicherungsschutz ist.

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Denn D&O-Versicherungen verfahren nach dem „claims-made“-Prinzip: Das heißt, dass hier entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung in Anspruch genommen wird. Da Unternehmensleiter für die Konsequenzen von Fehlentscheidungen oft erst Jahre später belangt werden und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt womöglich schon verlassen haben, greift die D&O-Deckung in diesen Fällen nicht mehr.

Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung nach Verstoßprinzip

Die neue Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung der Allcura bietet Versicherungsschutz nach dem Verstoßprinzip. Ereignet sich der vom Unternehmensleiter fahrlässig begangene Fehler innerhalb der Versicherungsdauer, greift die Versicherung. Zu welchem Zeitpunkt der Schaden tatsächlich eintritt, ist dabei unerheblich. Konkret bedeutet das einen zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz, der nach dem Tod des Versicherten auf dessen Hinterbliebene übergeht. Denn die Hinterbliebenen erben auch alle Verbindlichkeiten.

Kombination: Haftpflicht und Rechtsschutz

Rechtsschutzleistungen des Versicherers Roland Rechtsschutz ergänzen das Produkt. So ist beispielsweise der Universal-Straf-Rechtsschutz und das U-Haft-Package integriert. Im Falle einer Untersuchungshaft stehen Assistance-Leistungen wie ein Arzneimittelversand-Service, Kfz-Rückhol-Service, Botschafts- und Konsulats-Service und ein U-Haft-Tagegeld zur Verfügung.
Mit dem Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz sind auch gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten rund um den Anstellungsvertrag abgesichert.

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Auf Nachfrage von Versicherungsbote bestätigte Roland Rechtsschutz, dass gegen entsprechenden Mehrbeitrag ein rückwirkender Versicherungsschutz möglich sei. Dafür müsse der Unternehmensleiter frei von bekannten Schäden sein.