Neuer EU-Führerschein: Was ändert sich für Autofahrer?
Autofahrer, aufgepasst! Seit dem 19. Januar 2013 wird auch in Deutschland der neue EU-Führerschein ausgestellt. Bei vielen Fahrern führt dies zu Verunsicherung: Welche Autos darf ich mit den neuen Führerscheinklassen fahren? Warum sind die neuen Dokumente auf 15 Jahre befristet und muss ich danach eine neue Prüfung ablegen? Behält der alte Führerschein seine Gültigkeit? Der Versicherungsbote hat die wichtigsten Änderungen zusammengetragen.
Passförmig, praktisch, gut: So sollen die neuen EU-Führerscheine in Scheckkartenformat sein, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden. Eine Reform der Fahrerlizenz war dringend erforderlich, denn bisher bestanden in der europäischen Union über 110 verschiedene Dokumente nebeneinander. Ob in Papierform oder als Plastikkarte, ob mit oder ohne deutlich erkennbarem Foto: So manche ausländische Lizenz stellte die Polizei vor Probleme.
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Doch nun soll Schluss sein mit dem europaweiten Führerschein-Wirrwarr. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind dank der 3. EG-Führerscheinrichtlinie verpflichtet, zukünftig einheitliche Dokumente auszustellen. Es gelten dann europaweit die gleichen Regeln für die gesundheitlichen Mindestanforderungen und die Fälschungssicherheit des Dokumentes. Für die deutschen Autofahrer heißt dies allerdings, sich auf Änderungen einzustellen.
Führerschein auf 15 Jahre befristet
Die Gültigkeit neuer Führerscheine wird seit dem Stichtag 19. Januar auf 15 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist muss der Inhaber zur Führerscheinstelle gehen und ein neues Dokument beantragen. Aber keine Panik: die Fahrerlaubnis selbst bleibt weiterhin unbefristet gültig. Es ist also nicht erforderlich, nach 15 Jahren eine neue Fahrprüfung abzulegen oder einen Gesundheitstest nachzuweisen. Lediglich das Dokument wird ausgetauscht.
Die Befristung soll gewährleisten, dass Passfoto und Namen des Führerscheinbesitzers immer aktuell bleiben. Schließlich sieht auch der rüstigste Fahrer mit 70 Jahren anders aus als im zarten Alter von 18 Jahren, wenn in der Regel die Führerscheinprüfung abgelegt wird. Hier soll auch einem möglichen Missbrauch des Dokumentes Einhalt geboten werden.
Die 15-Jahres-Befristung gilt zunächst für alle neu ausgestellten Führerscheine. Wer bereits im Besitz eines Führerscheins ist, kann diesen bis Ende 2032 weiterhin nutzen. Spätestens dann müssen aber alle Führerscheine, die im Umlauf sind, die Vorgaben der 3. EG-Führerscheinrichtlinie erfüllen und folglich die alten Dokumente umgestellt sein. Allerdings wird zukünftig bei Ersatz einer verlorengegangenen Fahrerlaubnis oder bei Verlängerung nur noch das befristete Dokument herausgegeben.
Änderungen bei den Führerscheinklassen
Seit dem 19.01.2013 umfasst das Fahrerlaubnisrecht 16 einzelne Führerscheinklassen, die wiederum durch Schlüsselzahlen eingeschränkt und erweitert werden können. Auf Neuigkeiten müssen sich vor allem Zweiradnutzer einstellen. Erweitert wird die Motorradklasse A1. Sie gilt nach wie vor für Leichtkrafträder mit höchstens 125 Kubikmetern Hubraum oder für 15 PS starke Dreiräder. Die Nutzung derartiger Mopeds ist Fahrern ab 16 Jahren erlaubt. Doch die bisherige Beschränkung auf 80 km/h Spitzentempo bis zum 18. Lebensjahr fällt weg.
Die Motorradklasse A (beschränkt) , die bisher das Fahren von Zweirädern bis 34 PS erlaubte, wird abgeschafft. Ersatz steht jedoch in Form der neuen Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) bereit, mit der bis zu 48 PS starke Krafträder gefahren werden dürfen. Allerdings müssen Fahranfänger auch eine kleine Verschlechterung in Kauf nehmen. Motorrad-Neulinge steigen nicht mehr wie bisher automatisch in die Klasse A ohne Leistungsbeschränkung auf. Stattdessen ist eine erneute Fahrschulausbildung und praktische Prüfung erforderlich, um unbegrenzt Vollgas geben zu können.
Neuregelungen für Fahrzeuganhänger und Fahrzeugkombinationen
Wer den Führerschein der Klasse B nutzt, der kann zukünftig Fahrzeuggespanne mit einer höheren Gesamtmasse nutzen. Bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) sind fortan grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen erlaubt. Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet in der Straßenverkehrsordnung die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeuges bzw. einer Fahrzeugkombination.
Zudem gibt es eine Erleichterung, wenn das Gesamtgewicht der Zugkombination errechnet werden muss. Hierfür wird nun die zGM von Fahrzeug und Anhänger einfach addiert, so dass die mühselige Berechnung von Stütz- und Aufliegelasten nicht mehr erforderlich ist. Bislang durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wer noch höhere Lasten befördern will, kann mit Extra-Fahrstunden das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination auf 4,25 Tonnen steigern. Dann wird dem Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselnummer 96 hinzugefügt, die jedoch keine eigene Fahrzeugklasse darstellt. Voraussetzung hierfür ist ein theoretischer und praktischer Fahrschullehrgang von mindestens sieben Stunden Umfang. Eine extra Prüfung muss dafür nicht abgelegt werden. Die neuen Regeln gelten auch für das Gewicht von Camping-Fahrzeugen und schweren Caravans.
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Einführung neuer Schlüsselzahlen
Wer eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat, erhält die Fahreignung nur unter Auflagen zugesprochen. Diese werden mit sogenannten Schlüsselzahlen auf der Fahrerlaubnis vermerkt. Die Schlüsselzahl 01 bedeutet zum Beispiel die Erfordernis einer Sehhilfe, 02 einer Hörhilfe. Wer eine 78 auf seinem Führerschein stehen hat, darf nur mit Automatikgetriebe fahren. Was noch zu beachten ist, hat das Bundesverkehrsministerium in einer Broschüre zusammengestellt.