Gegenstand des Streits war eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger, ein Bauschlosser und Lagerarbeiter, im Jahre 2001 abgeschlossen hatte. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ging er jedoch recht lax vor, und setzte das Kreuz bei der Frage, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten oder gesundheitlichen Störungen gelitten habe, mit nein. Ein Fehler den er sicher bereute, als dann 2011 die Versicherungsgesellschaft nach näherer Prüfung seinen Antrag auf Berufsunfähigkeit ablehnte.

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Der Bauschlosser hatte seinen Antrag auf Berufsunfähigkeit mit Rückenproblemen begründet. Die Gesellschaft fand bei der Prüfung verschiedene Krankschreibenden, verteilt über die Jahre 1994 bis 1999 die sehrwohl Rückschluss auf diverse Vorerkrankungen erlaubten. Die im Antrag unterschlagen Angaben betrachtete die Gesellschaft daraufhin als arglistische Täuschung und verwehrte dem Versicherungsnehmer die Leistung.

Leichte Erkrankungen zählen auch

Erstaunlich ist aber, das es sich bei den Krankschreibung tatsächlich eher Kleinigkeiten gehandelt hat. So war der Kläger einmal wegen Schulterbeschwerden 3 Tage von der Arbeit betreut worden, später war er noch wegen einer Bindehautentzündung und ein weitere Male wegen Hämorriden krank geschrieben. Alles Kleinigkeiten, bei denen man sich bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen sicher nichts denkt.

So auch verständlich, dass der Kläger sich im Recht fühlte und gegen die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft vorging. Das Oberlandesgericht windet sich in seiner Presseerklärung auch beim dem Begriff "Arglistige Täuschung" und will dem Kläger mit dem Urteil nicht direkt einen Vorsatz unterstellen. So wird schreibt das OLG Karlsruhe: "Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines 'Fürmöglichhaltens' reduziert sind". Jedoch musste das Gericht der Entscheidung der Versicherungsgesellschaft recht geben, da die Frage im Antrag eindeutig war und das Vorliegen von ärztlich festgestellten Krankschreibenden ein klarer Beleg für dessen falsche Beantwortung ist.

Gesellschaften prüfen erst im Schadenfall

Ein schon oft kritisierter Punkt ist , dass die Gesellschaften die Angaben erst prüfen, wenn der Schaden eingetroffen ist. Für die Versicherten ist das Fiasko, denn sie fühlen sich jahrelang geschützt und haben zum Schluss nichts von ihren gezahlten Beiträgen. Für die Versicherungsgesellschaften gibt es keinen Gesund etwas daran zu ändern, denn nichts ist besser, als ein Vertrag, bei dem der Kunden zahlt, aber zum Schluss gar keinen Anspruch auf Leistung hat. Abhilfe schaffen hier nur Versicherungen ohne Gesundheitsfragen. Diese sind aber im Bereich der Berufsunfähigkeit nicht anzutreffen. Bei der Pflegeversicherung gibt es hingegen schon zahlreiche Tarife, die auf Gesundheitsfragen verzichten.

Haftungsfalle für Versicherungsmakler

Hilft ein Versicherungsmakler seinem Kunden bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, sollte ich er sich bewusst darüber sein, dass er in solch einem Streitfall zwischen Kunde und Versicherungsgesellschaft schnell zum Angeklagten werden kann. Vermeiden kann man das nur, wenn man den Kunden hinreichend aufklärt und am besten im Beratungsgespräch die Fragen protokolliert, die man dem Kunden gestellt hat. Man sollte den Kunden darauf hinweisen, dass auch leichte Erkrankungen anzugeben sind. Insbesondere ist es hilfreich, einfach die Krankschreibungen des Kunden durchzugehen, denn wie der vorliegende Fall zeigt, gehört das zur Vorgehensweise der Gesellschaften, wenn der Schaden eintritt. Man sollte sich auf keinen Fall mit einen einfachen Nein auf die Frage, ob in den letzten Jahren Erkrankungen vorlagen, zufriedengeben.

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