Wer einen Gebrauchtwagen von einem Vorbesitzer kauft, der muss sich zunächst keine Sorgen um den Versicherungsschutz machen. Denn beim Verkauf eines Fahrzeugs geht die Kfz-Versicherung auf den Käufer über. Dies sagt Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin, wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet.

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Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass stets alle zugelassenen Fahrzeuge über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, ergänzt Jürgen Scheurer vom Vergleichsportal Verivox in Heidelberg. Der Käufer kann sich nach dem Autokauf innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat eine neue Versicherung suchen.

Die Haftpflichtversicherung des Vorbesitzers zahlt bei einem Unfall

Baut der Käufer einen Unfall, bevor der Wagen umgemeldet ist, so besteht Haftpflichtschutz über die Versicherung des Vorbesitzers. Dessen Schadensfreiheitsrabatt bleibt unangetastet. Dennoch trägt auch der Vorbesitzer ein gewisses Risiko, denn Verkäufer und Käufer haften „gesamtschuldnerisch“ für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. Mit anderen Worten: Der Versicherungsanbieter kann sich aussuchen, wem von beiden er die Prämie berechnet. Unter Umständen muss der Vorbesitzer dann für einen Versicherungsvertrag zahlen, den er selbst gar nicht mehr nutzt.

Wer vermeiden will, auch nach dem Verkauf des Autos mit weiteren Versicherungsprämien oder der Kfz-Steuer belastet zu werden, sollte seinen PKW erst außer Betrieb setzen („abmelden“) und dann verkaufen. Auch kann man gemeinsam mit dem Käufer auf die Zulassungsstelle gehen und das Auto ummelden. Besteht diese Möglichkeit nicht, so kann der Verkäufer darauf bestehen, dass der neue Eigner des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe der noch ausstehenden Jahresprämie hinterlegt, bis die Ummeldung erfolgt ist. Auf jeden Fall sollte die Versicherung rechtzeitig eine Kopie des Kaufvertrages mit Datum und Zeitpunkt der Übergabe erhalten.

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Weitere Möglichkeiten, sich gegen Forderungen aus dem alten Versicherungsvertrag abzusichern, bietet der Kaufvertrag selbst. Im Dokument kann schriftlich die Forderung fixiert werden, dass der verkaufte Wagen unverzüglich umgemeldet werden muss, wenn er an den neuen Besitzer überging. Wenn der Käufer diese Vereinbarung nicht einhält und deshalb Forderungen an den Vorbesitzer entstehen, so kann der Verkäufer zumindest Schadensersatz in Höhe der Prämiendifferenz verlangen.