Finanzanlagenvermittler haben mit dem neuen § 34 f eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.

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Neben den umfangreichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sind nun u.a. eine Vermögensschadenhaftpflicht und Mindestqualifikationen vorgeschrieben.

Prüfbericht nach § 34 f GewO: Wer darf Finanzanlagenvermittler prüfen?

Aus § 24 der Finanzanlagenvermittlerordnung ergibt sich die Pflicht, einen sogenannten Prüfbericht erstellen zu lassen. „Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, den Zweck der Regelung.
Geprüft wird unter anderem, ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die jährliche Prüfung bezieht sich auf das abgelaufene Kalenderjahr und muss bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) eingereicht werden. Die Kosten für die Prüfung müssen die Vermittler selbst tragen. Die Prognosen, wie hoch die Kosten für einen solchen Prüfbericht werden, variieren vom unteren dreistelligen bis in den vierstelligen Eurobereich.

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Prüfungsberechtigt sind neben Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften neuerdings öffentlich bestellte und zugelassene Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen. Das betrifft insbesondere Steuerberater.
Auf Nachfrage des AfW ergab sich nun jedoch, dass es einen redaktionellen Fehler (Schreibfehler) in § 24 der Verordnung gibt und es statt "öffentlich bestellt und zugelassen" heißen sollte "öffentliche bestellt oder zugelassen". Damit wären nun auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen -, dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Wirth hierzu ergänzend: „Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet, ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.“