Rauchmelderpflicht könnte Haftungsrisiko für Makler bedeuten
In zwölf Bundesländern besteht aktuell eine gesetzliche Rauchmelderpflicht. Wenn Hausherren und Wohnungseigentümer auf die Installation einer solchen Warnanlage verzichten, riskieren sie im Schadensfall den Schutz ihrer Wohngebäudeversicherung. Auch für Versicherungsmakler birgt die Regelung damit ein Haftungsrisiko.
Jährlich sterben 400 bis 500 Menschen bei Wohnungsbränden – häufig deshalb, weil sie Nachts von einem Feuer überrascht werden. Grund genug für die Mehrheit der Bundesländer, eine gesetzliche Rauchmelderpflicht einzuführen. Lediglich Berlin, Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg haben noch kein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
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Verstoß gegen Rauchmelderpflicht - Obliegenheitsverletzung?
Obwohl die gesetzlichen Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden sind, riskieren Hauseigentümer den Schutz ihrer Wohngebäudeversicherung, wenn sie die Rauchmelderpflicht verletzen. Brennt das Haus ab und war kein Rauchmelder installiert, kann sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung berufen und die Regulierung des Schadens verweigern.
Möglich machen dies Hinweise in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Schon die Formulierung im Vertragswerk, dass der Versicherungsnehmer „alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ zu beachten habe, befreit die Versicherung von ihrer Leistungspflicht. Schließlich hat der Versicherte gegen ein Gesetz verstoßen, wenn er keinen Rauchmelder installiert hatte – damit ist der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt (der Versicherungsbote berichtete).
Haftungsrisiko für Makler
Doch nicht nur Versicherte gehen bei Missachtung der Rauchmelderpflicht ein Risiko ein. Auch Versicherungsmakler könnten haftbar gemacht werden, wenn sie Kunden nicht eingehend darüber aufklären, dass das Fehlen eines Rauchmelders den Versicherungsschutz gefährdet. Gemeinsam mit dem Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sollte deshalb geprüft werden, ob eine Rauchmelderpflicht besteht und in welchen Räumen ein Warngerät installiert werden muss. Ein entsprechender Vermerk im Beratungsprotokoll schafft für den Makler Rechtssicherheit.
Verantwortlich für die Installation einer Branderkennungsanlage ist im Allgemeinen der Eigentümer der Wohnung/des Hauses bzw. der Bauherr bei Neubauten. Der Eigentümer muss ebenfalls die regelmäßige Wartung der Geräte gewährleisten. Je nach Bundesland und Bauart des Gebäudes reicht es nicht aus, nur eine Brandanlage pro Wohnung zu installieren. Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege müssen in der Regel separat gesichert sein.
Einige Versicherungen haben bereits angekündigt, das Vorhandensein eines Rauchmelders nicht zur Bedingung zu machen, selbst wenn eine gesetzliche Pflicht dafür vorgesehen ist. Ralf Mertens, Brandschutzexperte der Westfälische Provinzial Versicherung AG, sagte laut einer Pressemeldung: „Fehlt ein Rauchmelder oder ist er defekt, hat dies bei der Provinzial in der Wohngebäude- und in der Hausratversicherung auch in Zukunft keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz – trotz gesetzlicher Rauchwarnmelderpflicht.“
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Auch die Mannheimer Versicherung AG hat ihren Geschäftspartnern bereits mitgeteilt, die Versicherungsleistung trotz eines fehlenden Rauchmelders nicht zu verweigern. Es ist zu erwarten, dass weitere Anbieter nachziehen werden. Makler und Betriebspartner sollten deshalb mit den Versicherungsgesellschaften in Kontakt treten und klären, ob ein fehlender Rauchmelder den Wohngebäudeschutz gefährdet.