Bedingungen zu den Rückkaufswerten, dem Stornoabzug und der Verrechnung von Abschlusskosten wurden für ungültig erklärt, weil sie eine Benachteiligung der Kunden bedeuten würden, so der BGH (Az. IV ZR 201/10). Versicherer informieren laut Finanztest-Umfrage nicht von sich aus über den Anspruch. Die Kunden müssen daher selbst aktiv werden. Ihren Anspruch prüfen sollten alle, die den Vertrag nach Juli 1994 geschlossen im Januar 2010 oder später gekündigt haben. Grob gilt: Wer nach einer Kündigung weniger als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückbekommen hat, sollte über Musterschreiben einen Nachschlag fordern. Auch bei ungekündigten, beitragsfreien Verträgen muss der Versicherer den Wert des Vertrags neu berechnen.

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Auf Verjährungsfristen achten

Dass das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht nur auf noch laufende oder beitragsfrei gestellte Verträge anzuwenden ist, begründet Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Stolpe: „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch anzuwenden, wenn der Vertrag bereits gekündigt war. Es ist nur auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zu achten.“

Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg wurde im vergangenen Jahr ein kostenloser Musterbrief, mit dem Kunden ihre Ansprüche geltend machen können, angeboten. Derweil ist der überarbeitete Musterbrief nicht mehr kostenfrei auf dem Portal der Verbraucherzentrale zu erhalten. Für einen Download des Dokuments müssten Verbraucher nun 90 Cent bezahlen.

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Ein aktuelles Formular zur Neuberechnung des Rückkaufwertes für entsprechende Verträge ist bereits seit Januar auf Versicherungsbote.de verfügbar. Während sich das erste Dokument speziell an Versicherungsnehmer richtet, kann das zweite Formular von Versicherungsmaklern genutzt werden.

Kostenloser Download zur Neuberechnung des Rückkaufwertes

Weitere Formulare und Fragebögen gibt es auch im Versicherungsbote-Download-Bereich.