In der Versicherungsbranche gibt es Versicherungsvertreter, die sich auch als Makler bezeichnen. Ein Versicherungsmakler wählt für seinen Kunden aus verschiedenen Versicherungsgesellschaften die am besten zum Kundenbedarf und -wunsch passendste aus. Jedoch ist nur ein Bruchteil der Versicherungsmakler in der Lage, aus einem breiten Spektrum zu selektieren und damit die Interessen des Kunden bestmöglich zu vertreten sowie eine passende Lösung zu finden. Dabei gilt ein Makler laut dem Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM ) nur dann als unabhängiger Berater, wenn er aus der Breite des Marktes auswählen kann.

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Die sogenannten Pseudomakler sind nur für eine begrenzte Zahl an Versicherern tätig, sie handeln demnach wie Versicherungsvertreter. Aus diesem Grund kann der Pseudomakler auch rechtlich belangt werden, sollte der Kunde Schadensersatz verlangen. Für Pflichtverletzungen, die aus dem Vertrag hervorgehen, muss er einstehen. Generell haftet der Versicherer für den Pseudomakler ebenso wie für jeden anderen Vertreter aus dem Außendienst, denn mit Aufnahme der Vermittlertätigkeit besteht zwischen dem Versicherer und dem Vermittler ein Schuldverhältnis. Haften sowohl Versicherer als auch Vermittler, zum Beispiel aufgrund von Rahmenbedingungen oder des Maklervertrages, sind sie Gesamtschuldner.

Tritt der Pseudomakler dem Kunden gegenüber fälschlicherweise als unabhängiger Berater auf, muss er demnach auch mit den Konsequenzen rechnen. Im Februar 2012 warb ein Versicherungsvermittler eines großen Finanzdienstleisters damit, als „unabhängiger Finanzoptimierer“ zu fungieren und handelte so nach außen als Makler. Dabei wurde eine Kranken- und Krankentagegeldversicherung mit Nutzung eines eigenen Antragsformulars abgeschlossen. Da laut Versicherer die Gesundheitsfragen vom Kunden nicht richtig beantwortet wurden, trat die Gesellschaft vom Vertrag zurück. Der Kunde bestand allerdings auf einer Fortführung des Vertrags, da er schließlich nicht die Fragen des Versicherers, sondern die des Maklers beantwortet hatte, der sich als unabhängig bezeichnete. Somit gab es keine falsch beantworteten Fragen, da diese scheinbar vom Makler gestellt wurden. Der Kunde bekam Recht.

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Bereits im Oktober 2009 wurde ein Agent auf Schadensersatz verurteilt, unabhängig vom Rechtsverhältnis zum Versicherer. Die Versicherungsgesellschaft lehnte den abgeschlossenen Vertrag zur Hausratsversicherung ab, was der Makler seinem Kunden verschwieg. Als es zum Einbruch kam, musste der Pseudomakler dafür aufkommen. Da der Angeklagte den Kunden betreut und beraten hatte, übernahm er schließlich auch typische Pflichten eines Maklers, die er im Endeffekt verletzte.