Wie Auslandstätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird
Gesetzliche Renten werden nur ausgezahlt, wenn Mindestversicherungszeiten erfüllt worden sind. Das gilt auch bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Dabei sind die Mindestversicherungszeiten bei der Rentenversicherung in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen, da jedes Land seinen Anteil für sich zahlt.
In der Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten aus verschiedenen Ländern können zusammengerechnet werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.
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Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land aus seinen Zeiten eine eigene Rente. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Rentenzahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhalten kann, kann sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch erstatten lassen.
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich im Verhältnis zu Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien, die entsprechende Regelungen enthalten.
Dauerhafter Aufenthalt im Ausland
Rentenempfänger, die einen Umzug ins Ausland planen, um dort dauerhaft zu leben, sollten vorher mit ihrem Rentenversicherungsträger abklären, ob die Rente in das jeweilige Land überwiesen wird.
Dafür benötigt die Rentenversicherung die internationale Bankleitzahl (BIC) und die internationale Kontonummer (IBAN). Allerdings können Kursverluste auftreten - die werden ebenso wenig von der Deutschen Rentenversicherung übernommen wie eventuelle Bankspesen.
Die seit 2005 geltende „nachgelagerte Besteuerung“ von Renten betrifft auch Renten, die im Ausland empfangen werden. So sind Rentner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalten.
Ist weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor.
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Mit dem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater sollte abgeklärt werden, ob mit dem Umzugsland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen ist. Je nachdem kann eine Steuerpflicht in Deutschland oder dem ausländischen Wohnsitzstaat bestehen.