Frist zur Antragstellung endet am 30. Juni
Bis zum 30. Juni können Vermittler und Berater von Finanzanlagen, die eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c GewO besitzen und diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit sichern wollen, einen Antrag für den § 34 f der Gewerbeordnung stellen. Der zuständigen Erlaubnisbehörde muss bis zum Stichtag die § 34c-Urkunde sowie eine Bestätigung über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorgelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dabei die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens. Darauf weist die Hans John Versicherungsmakler GmbH hin.
Die verantwortlichen Stellen prüfen – je nach regionaler Zuständigkeit entweder die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern – bei der Antragsbearbeitung für die neue Gewerbeerlaubnis auch die Sachkunde des Antragsstellers. Die Sachkunde kann auf Grundlage der Finanzanlagenvermittlerverordnung bis zum 31. Dezember 2014 unter anderem über das Ablegen einer schriftlichen und ggf. praktischen Prüfung bei der örtlichen IHK nachgewiesen werden. Eine Ausnahme besteht durch die sogenannte „Alte-Hasen- Regelung“. Um diese Ausnahmevorschrift in Anspruch nehmen zu können, ist die Vorlage der jährlichen Prüfberichte gemäß § 34 c Absatz 1 Nr. 1 oder 3 GewO ohne Unterbrechungen seit 1. Juni 2006 erforderlich. Die Frist für eine mögliche Anerkennung des „Alte-Hasen-Status“ endet am 30. Juni 2013. Bei einer Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kann von der Sonderregelung nicht mehr Gebrauch gemacht werden.
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Die Hans John Versicherungsmakler GmbH rät in diesem Zusammenhang denjenigen § 34 c-Vermittlern, die die Voraussetzungen für den „Alte-Hasen-Status“ erfüllen, das vereinfachte Antragsverfahren zu nutzen und alle erforderlichen Dokumente bis spätestens 28. Juni 2013 einzureichen. Bezogen auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung halten die Haftpflichtexperten eine spezielle Versicherungslösung mit einer Jahresnettoprämie in Höhe von 121 Euro bereit. Das Erlaubnisverfahren sollte auch dann durchgeführt werden, wenn die künftige Tätigkeitsausrichtung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Auf diese Weise sichern sich „Alte Hasen“ die Anerkennung ihrer Sachkunde für die Zukunft.
Nach aktuellem Stand des Vermittlerregisters haben sich bis dato erst ca. 4.500 Berater und Vermittler von Finanzanlagen für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO registrieren lassen. Geht man von einer bundesweiten Grundgesamtheit von 20.000 aktiven Vermittlern aus, hat nicht einmal jeder vierte Makler einen entsprechenden Antrag gestellt. Mehr als 75 Prozent warten dagegen ab oder sind unentschlossen, auf welcher rechtlichen Grundlage – Gewerbeerlaubnis oder Haftungsdach – sie in Zukunft arbeiten wollen. „Die erstaunlich niedrige Zahl ist ein Indiz für die immer noch stark ausgeprägte Verunsicherung vieler unabhängiger Finanzberater im Zusammenhang mit der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung“, so Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH. „Mit dem Angebot einer speziellen ‚Alte-Hasen-Police’ wollen wir bei dieser Zielgruppe für Orientierung sorgen und zugleich den zeitlichen Druck nehmen, bis zur Jahresmitte eine Entscheidung treffen zu müssen.“