Es gelten bei ordentlicher Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen, die zunächst einmal einfach und plausibel erscheinen, jedoch – befasst man sich en détail damit – gelegentlich sehr undurchsichtig sein können. Interessant sind hierbei die Vorschriften beider Parteien: des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

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Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gilt im Allgemeinen eine Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Diese Frist gilt allerdings dann nicht mehr, wenn in den Einzel- oder Tarifverträgen eine andere Regelung getroffen wurde. Teilweise müssen Führungspersonen oder Personal mit hoher Verantwortung Kündigungsfristen von bis zu 12 Wochen einhalten. Ferner gelten in manchen Unternehmen besondere Regelungen, die eine Kündigung von 12 Wochen zum Quartalsende verlangen, was in Sonderfällen, wenn der richtige Zeitpunkt verpasst wurde, eine Restbeschäftigungszeit von fast sechs Monaten bzw. 24 Wochen ausmachen kann.

Arbeitgeber

In der Regel gelten die gleichen Bedingungen für Arbeitgeber. Jedoch verlängern sich die Fristen mit zunehmender Beschäftigungsdauer.

Berechnung der Beschäftigungsdauer

Lange galt, dass bei der Berechnung der absoluten Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers jene Zeit nicht mit berechnet werden dürfe, die der Mitarbeiter vor seinem 25. Lebensjahr im Unternehmen verbracht hat. Jedoch wurde Anfang 2010 diesbezüglich ein Urteil des europäischen Gerichtshofes gefällt, das diese Regelung außer Kraft setzt. Damals klagte eine 28-jährige Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber ihr mit einer Frist von einem Monat kündigte. Da die Betroffene jedoch bis dato seit 10 Jahren angestellt war, hätte ihr bei Beachtung der absoluten Beschäftigungsdauer eine Frist von vier Monaten zugestanden. Sie klagte mit Erfolg, denn Altersdiskriminierung sei laut europäischem Gerichtshof nicht tragbar.

Angaben der Kündigungsfrist: Monate und Wochen

Die Festsetzung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erfolgt bewusst in Monaten statt in Wochen, wie dies beim Arbeitnehmer der Fall ist. Dies hat folgenden Grund: ein Monat ist in der Regel länger als vier Wochen, nämlich meist 30 oder 31 statt 28 Tage. Läge die Frist bei vier Wochen wäre eine Kündigung im selben Monat möglich. So wird jedoch garantiert, dass diese noch im Vormonat stattfinden muss und dem Arbeitnehmer ein etwas erweiterter Planungszeitraum zugestanden wird.

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Fazit

Dies sind nur einige Aspekte, die bei einer Kündigung von beiden Parteien beachtet werden müssen. Es handelt sich hierbei um die allgemein gültigen gesetzlichen Regelungen. Jedoch müssen, wie eingangs erwähnt, Einzel- und Tarifvertragliche Regelungen individuell beachtet werden, da diese, soweit gesetzlich zulässig, die allgemeinen Bestimmungen außer Kraft setzen. Rechtlich nicht zu vertreten sind individuelle Regelungen, die dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist auferlegen als dem Arbeitgeber – dieser muss in der Regel mindestens die gleiche Frist einhalten, oft ist diese jedoch sogar länger. In jedem Fall ist es ratsam bei unklaren Fällen professionellen Rat einzuholen.