In der Sache geht es um die persönliche Haftung des Gründungsgesellschafters der sog. Dreiländerfonds für Schäden, die den Klägern durch ihre angeblich nicht rentable Beteiligung entstanden sein soll. Bei den Dreiländerfonds handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds mit Investitionen in Immobilien in Deutschland, den USA und in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Insgesamt sind in den Jahren 1987 bis 1999 17 dieser Fonds aufgelegt worden

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Die Kläger haben sich als Kommanditisten mittelbar über eine Treuhänderin beteiligt. Zum Teil sind bis zu sechsstellige Summe investiert worden. Zur Hemmung der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren sind nach dem Vortrag der Kläger in allen Fällen Güteverfahren vor staatlich anerkannten Gütestellen eingeleitet worden, die aufgrund der Masse der Verfahren erst Ende 2012 beendet wurden. Nach Abschluss des Güteverfahrens muss bei dessen Erfolglosigkeit innerhalb von 6 Monaten geklagt werden, um die Verjährungshemmung fortdauern zu lassen, was mit den Klagen erreicht werden soll.

Vorgeworfen werden dem Gründungsgesellschafter inhaltliche Unrichtigkeiten in den Prospekten.