Reiseveranstalter haftet für mangelhaften Pauschalurlaub
Ein Reisemangel liegt vor, wenn sich bei einem pauschal gebuchten Urlaub der Rückflug derart verschiebt, dass die Ankunft - entgegen der ursprünglichen Planung - erst nach Mitternacht des Abreisetages erfolgt. Die Betroffenen haben dann nicht nur Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Hotel- und Fahrkosten, sondern dürfen unter Umständen auch einen Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen, der vom säumigen Reiseunternehmen zu bezahlen ist. Darauf hat das Amtsgericht Duisburg bestanden (Az. 3 C 3175/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, muss nach der ständigen Rechtsprechung bei Pauschalreisen im Zeitalter des Massentourismus zwar mit Änderungen der Flugzeiten gerechnet werden. Die Zumutbarkeit für den Reisenden ist zumindest dann nicht überschritten, wenn die Änderungen nur den ersten bzw. den letzte Reisetag betreffen. "Denn diese beiden Tage dienen von der Bestimmung her nicht der Erholung, sondern vor allem der An- bzw. Abreise", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
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Allerdings darf dabei nicht die Nachtruhe erheblich eingeschränkt werden. Und das war hier der Fall, wo die Pauschalreisenden plötzlich auf einen Flieger umgebucht wurden, der erst nach Mitternacht des eigentlichen Abreisetages daheim eintraf. Aufgrund der übrigens erst am Urlaubsort erfolgten Änderung der Flugzeit waren die Reisenden gezwungen, zusätzlich den sogenannten Late Check Out zu buchen, um für den ganzen Tag bis zur spätabendlichen Abholung über das Zimmer weiter verfügen zu können. Außerdem mussten sie dann am heimischen Ankunftsflughafen auf ein Privatfahrzeug zurückgreifen, weil zu so später Stunde kein öffentlicher Verkehr mehr fuhr. Für all das hat der Reiseveranstalter laut Duisburger Urteilsspruch aufzukommen.
Und das gilt auch für die angefallenen Anwaltskosten bei der rechtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche. Denn im Reisevertragsrecht ist die Verantwortlichkeit für schädigende Ereignisse derart unklar und missverständlich dargestellt, dass dies ein juristischer Laie ohne Rechtsanwalt ohne Zweifel nicht überblicken kann. Wobei zweifellos auch das abweisende und arrogante Verhalten der Reiseleitung vor Ort bereits die Annahme der Betroffenen rechtfertigte, ihre Rechte nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen zu können.