Das von der EU vorgeschriebene Verfahren zur Lastschrifterteilung verlangt von den Anbietern den Nachweis der Einwilligung des Kunden. Dazu gibt es ein sogenanntes SEPA-Mandat, das verschiedene Angaben, wie Datum und Höhe des Ersteinzugs als auch des Folgeeinzugs, enthalten muss. Dieses SEPA-Mandat muss mit dem Vertrag vom Kunden unterzeichnet werden. Für Abschlüsse per Internet sind das ein Problem, denn hier gibt es keine Unterschrift des Kunden. Die BaFin hat jetzt dazu Stellung bezogen - sie will zumindest keine Bußgelder gegen Banken erheben, die das neue SEPA-Mandat ohne Unterschrift akzeptieren.

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Das ist ein kleiner Fortschritt; endgültige Sicherheit im Umgang mit dem neuen SEPA-Mandat schafft es jedoch nicht. Die Kunden können sich sehr wohl auf die Vorgabe aus Brüssel berufen, und bei fehlender Unterschrift die Einwilligung abstreiten. Noch schwieriger wird es für Versicherungsgesellschaften, die gerne Verträge ohne Unterschrift akzeptieren. Das ist in vielen Bereichen bereits üblich. Bei einer Hausrat- oder Privathaftfplichtversicherung reichte den Gesellschaften bisher das Nicht-Widerrufen des Einzugs. Da diese Verträge meist nicht online, sondern zusammen mit einem Vermittler oder Versicherungsmakler abgeschlossen werden, handelt es sich auch nicht um Online-Abschlüsse. Meist werden die Verträge dann aber über die Software der Vermittler online übertragen, da stört die Notwendigkeit einer Unterschrift.

Für Versicherungen bleibt das SEPA-Mandat auch mit der Aussage der BaFin zu Online-Abschlüssen eine Herausforderung mit vielen offenen Fragen. Eine Möglichkeit, den Anforderungen des SEPA-Mandats gerecht zu werden, könnte eine elektronische Lösung wie Unterschriften-Pad sein. Doch dieses Verfahren hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 04.06.2012 (Az. 19 U 771/12) für ungültig erklärt. Wenn keine Korrektur oder ergänzende Richtlinie zum SEPA-Mandat folgt, dann wird es beim Zwang zur Unterschrift bleiben.

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