Der BGH hat mit einem Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10) erstmals entschieden, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB (GbR) die akzessorische Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB analog auch auf vertragliche Berufshaftungsansprüche Anwendung findet.
Der entsprechende Leitsatz lautet: Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind, BGH Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10).

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Nach dieser Entscheidung haften demnach auch Steuerberatersozien – bei interprofessionellen Sozietäten, welche aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen – persönlich auch für Fehler, die bei der Bearbeitung eines Rechtsanwaltsmandats begangen werden.
Diese Entscheidung mag bei dem einen oder anderen Steuerberater für Erstaunen sorgen bzw. mit dem persönlichen Rechtsempfinden nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sein, da nun auch eine Haftung für solche Tätigkeiten möglich ist, für die er berufsrechtlich keine Erlaubnis besitzt. Die Urteilsbegründung setzt jedoch auf der 2001 getroffenen Grundsatzentscheidung (BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00) zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR auf und schreibt diese Logik nun folgerichtig fort.

Handlungsbedarf kann sich durch das Urteil für die Berufsträger einer Sozietät hinsichtlich des Deckungsumfangs der Vermögensschadenhaftpflicht ergeben. Versicherte aber auch Makler sollten in diesem Zusammenhang die jeweiligen Verträge genau prüfen, empfiehlt HDI.

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HDI selbst bietet sogenannte Sozietätspolicen, über die nicht nur jeder Berufsträger versichert ist, sondern auch die Sozietät selbst. Zudem sind in den HDI-Pflichtversicherungsbedingungen akzessorische interprofessionelle Haftungsansprüche explizit eingeschlossen.

HDI