Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jetzt grünes Licht für den neuen Verhaltenskodex des GDV gegeben. Unternehmen, die sich dem Verhaltenskodex unterwerfen, werden auf der Homepage des GDV veröffentlicht und müssen sich zukünftig die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer attestieren lassen. Dr. Alexander Erdland, Präsident des GDV, rechnet mit einer regen Beteiligung. Mit dem überarbeiteten Kodex sollen die Versicherer deutlich machen, dass ihnen eine "gute, faire Beratung" der Kunden wichtig ist.

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Der Ehrenkodex umfasst 11 Punkte, die das Verhalten der Versicherungsgesellschaften gegenüber den Kunden, aber auch untereinander regeln soll. In der Einleitung heißt es: "Dieser Verhaltenskodex stellt die Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten transparent dar und setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht werden. Sie gelten für alle Formen des Versicherungsvertriebs."

Die einzelnen Punkte sind:

  1. Klare und verständliche Versicherungsprodukte – Angaben über mögliche zukünftige Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren

  2. Das Kundenbedürfnis steht im Mittelpunkt bei der Beratung und Vermittlung

  3. Compliance - Die Versicherungsunternehmen geben sich für ihre Mitarbeiter und Vermittler Compliance - Vorschriften

  4. Beratungsdokumentation bei Abschluss - Die ordnungsgemäße Dokumentation eines gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsgespräches ist von besonderer Bedeutung.

  5. Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss

  6. Bei Abwerbungen bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse zu beachten

  7. Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber dem Kunden

  8. Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation

  9. Zusatzvergütungen mit Versicherungsmaklern

  10. Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen

  11. Verbindlichkeit des Kodex und Evaluierung


Ein interessanter Punkt ist der Punkt 9, der die Vergütung mit Versicherungsmaklern regelt. Dort heißt es wörtlich: "Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern über umsatzbezogene Zusatzvergütungen, d. h. Vergütungen über die vertragsgemäße Courtagevereinbarung hinaus, können die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers tangieren. Es ist daher darauf zu achten, dass solche Vereinbarungen die Unabhängigkeit des Maklers und das Kundeninteresse nicht beeinträchtigen." Geschuldet ist dieser Punkt sicher den jüngsten Skandalen um Lustreisen und Exzessen im KV-Vertrieb durch Extravergütungen. Sollten sich alle Gesellschaften an diesen Punkt halten, dann wäre das ein großer Fortschritt. Die Formulierung zeigt jedoch Schwächen, denn wie soll ein Wirtschaftsprüfer feststellen, wann die Unabhängigkeit des Maklers gefährdet ist. Die Formulierung schließt auch Extravergütungen nicht aus, so kann weiterhin jedes Versicherungsunternehmen auch mit Verhaltenskodex, den Maklern zusätzlich Aufmerksamkeiten zukommen lassen.

Auch im Punkt 5 werden sich alle Optionen offen gehalten. So heißt es dort abschließend zum Thema Beratung: "Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verzichts auf Dokumentation als Ausnahme vorgesehen hat." So ein Text sieht nicht wie eine Verpflichtung aus, eher wie ein Freibrief, am Ende doch auf die Beratung verzichten zu können.

Zum Schluss sei noch der Punkt 6 zum Thema Abwerbung erwähnt. Hier verpflichtet man sich klar zu einer Beratungsdokumentation, denn "[...] Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären [...]" und weiter "[...] Dies ist Bestandteil der Beratungsdokumentation." Wer diesen Punkt konsequent umsetzten will, muss bei allen Kunden mit Vorversicherungen zukünftig eine ordentliche Beratung mit Dokumentation durchführen.

Von einer regen Beteiligung der Gesellschaften ist sicherlich auszugehen, kann man doch den Verhaltenskodex des GDV prima als Aushängeschild nutzen. Die Punkte sind recht allgemein und lassen genügend Spielraum. Teilweise sind auch Selbstverständlichkeiten wie zum Beispiel die Beratung des Kunden im "Schaden- und Leistungsfall" definiert. Ob der Verhaltenskodex das zukünftige Handeln der Gesellschaften beeinflusst, wird sich erst in der Zukunft zeigen. Jeder, nicht nur der vereinbarte Wirtschaftsprüfer, kann darauf achten, dass die Punkte des Verhaltenskodex eingehalten werden.


Hier der Verhaltenskodex im vollen Umfang:

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http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2012/11/GDV-Verhaltenskodex-Vertrieb-2012n.pdf

GDV