Steuern - Beiträge für Risikolebensversicherungen sind keine Betriebsausgaben
Steuern - Beiträge für Risikolebensversicherungen können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Da mit Risikolebensversicherungen nicht spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren, wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, abgesichert werden.
Im betreffenden Fall hatten sich Gesellschafter einer GbR gegenseitig vor den wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters absichern wollen und schlossen jeweils zu Gunsten des anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung ab. So sollte die Fortführung der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei gesichert werden.
Anzeige
Prinzipiell ist die Idee der Absicherung des Todesfallrisikos im geschäftlichen Bereich ebenso interessant wie im privaten Bereich. Laut Focus Money bietet aktuell die Deutsche Leben, der über die Allsecur angeboten wird, den günstigsten Schutz für 10, 20 und 30 Jahre Laufzeit. Gefolgt wird die Risikolebensversicherung der Allsecur von den Tarifen der Continentale, Karlsruher und Nürnberger Versicherung.
Die Versicherungsprämien machte die GbR als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Dies wurde jedoch vom Finanzamt und vom Finanzgericht abgelehnt. Nun hat auch der Bundesfinanzhof die Revision zurückgewiesen (BFH, Urteil VIII R 4/10).
Risikolebensversicherung sichert keine berufs- oder betriebsspezifische Gefahren
Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung mit dem, durch die Risikolebensversicherung abgesicherte, außerbetrieblichen Risiko. Die Veranlassung der Versicherungsprämien richte sich prinzipiell nach der Art des versicherten Risikos. Wenn sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht, können die Beiträge als Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen gewertet werden.
In diesem Fall bezieht sich die Versicherung jedoch auf ein außerbetriebliches Risiko und kann daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Denn Risikolebensversicherungen sicherten hier keine speziellen berufs- oder betriebsspezifischen Gefahren, wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, ab, sondern den Todesfall.
Vielmehr sind diese Gefahren als außerbetriebliche Risiken zu werten und sind damit gleichbedeutend wie das allgemeine Lebensrisiko oder Opfer eines Unfalls zu werden.
Anzeige