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Erträge aus Lebensversicherungen sind nach Ablauf des Vertrages und Auszahlung als Einmalbetrag steuerfrei. Voraussetzung ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Mindestzahlungsdauer von 5 Jahren.
Änderungen für den Bereich Lebensversicherung nach der VVG-Reform
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung (gemäß §153 VVG-E) wird als Regelfall verankert werden. Die Ermittlung der Beteiligung am Überschuss hat über ein verursacherorientiertes Verfahren zu erfolgen.
In einer Modellrechnung soll der Versicherungsnehmer erfahren, welche Leistungen aus der Lebensversicherung zu erwarten sind. Dass es sich um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt, muss dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht werden.
Für überschussberechtigte Verträge wird eine jährliche Unterrichtung vorgeschrieben, deren Mindestinhalt festgelegt ist.
Der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist zukünftig nach dem Deckungskapital zu berechnen.
Auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag nach ein oder zwei Jahren gekündigt wird (Frühstorno), sind Neuerungen vorgesehen. So sollen die entstandenen Kosten nicht mehr voll in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit in Abzug gebracht werden können. Dem VN soll - auch bei Frühstorno - ein Mindestrückkaufwert zustehen.